Malermeisterbetrieb Erik Wagner
Grundlage des Auftrages

(1)Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Sie gelten auch dann, wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgt.
(2)Eigenen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
(3)Sollten einzelne Klauseln unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4)Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Erklärungen einzelner Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(5)Der Vertrag bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen.
(6) Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebot und Annahme

(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(2)Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen oder elektronisch per E-Mail, ansonsten durch die Ausführung des Vertrags oder der Bestellung.
(3) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
(4)Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung /Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlussrechnung.
(5)Wir sind bemüht, mögliche nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Wurde mit der Ausführung des Auftrags bereits begonnen (z. B. durch Fertigungsplanung, Zuschnitt und dgl.), ist eine solche Berücksichtigung nur unter Berechnung der Mehrkosten möglich.

3. Lieferung und Leistung

(1)Wünsche des Kunden hinsichtlich des Liefertermins (vgl. "gewünschter Termin" auf unseren Auftragsbestätigungen) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns (Zeichnungen, Scheibenmaße, Schablonen etc.).
(2)Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferungen mit unseren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen des Lieferwerks gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeitskräfte sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen.
(3)Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ganz oder teilweise Abladen, Transportieren oder Einsetzen der Ware in Fensterkonstruktionen und kommen wir diesem Wunsch nach, werden die Leistungen auf Gefahr des Kunden auf dessen Haftung hin erbracht. Die in Anspruch genommenen Mitarbeiter werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Wir sind jedoch berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(4)Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Kunden, vom Lieferwerk oder von uns bestellt ist, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
(5)Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.
(6)Sofern unsere Lieferwerke bezüglich der Ware branchenübliche Toleranzen beanspruchen, insbesondere bezüglich leichter Farb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für den vorliegenden Vertrag.

4. Versand

(1) Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung von transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(2)Verpackung, Versicherung und sonstigen Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig.
(3)Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen. Ist die Verpackung nicht mehr auffindbar, sind wir berechtigt die Anschaffungskosten für die Verpackung zu berechnen.

5. Gewährleistung

(1)Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitere Obliegenheiten des Unternehmers gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Kunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(2)Beanstandete Gläser werden uns zur Bewertung und Ursachenforschung zurückgegeben. Erfolgt die Rückgabe nicht, ist eine Anerkennung der Beanstandung durch uns nicht möglich.
(3)In Gewährleistungsfällen sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten und uns so von unserer Gewährleistungspflicht zu befreien; unsere Gewährleistungspflicht lebt jedoch wieder auf, wenn die Inanspruchnahme gegen unseren Lieferanten nicht durchsetzbar ist, wobei es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht bedarf.
(4) Ist der Kunde Unternehmer erfüllen wir Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(6) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Preis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(7) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
(8)Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gläser (z. B. Kunstverglasungen, Spiegel, Zuschnitte) können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für evtl. Fertigungs- oder Transportbruch übernehmen wir nicht. Dieser geht auf jeden Fall zu Lasten des Kunden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.                                                                       (9)Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt und die Bearbeitung gelten die branchenüblichen Toleranzen. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildung, Doppelscheibeneffekt, Mehrfachspiegelungen, Reflektionsverzerrung und Anisitropien sind technisch nicht vermeidbar. (10)Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur zulässig und wirksam mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

6. Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(4) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

7. Rücktrittsrecht

(1)Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritte vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: a)bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt. b)Bei Betriebsunterbrechungen- oder störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen wie Krieg, Aufruhr, Streik.

8. Vergütung

(1) Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf darüber hinaus einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit uns. Dabei gehen Diskontspesen, Wechselspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden.
(2)Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Herstellkosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, nach Vertragsschluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung auszuüben ist.
(3)Wir sind berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Ferner ist es uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet.
(4)Die vereinbarten Vergütungen und Preise gelten für den Fall der reinen Warenlieferung. Werden nachträglich Montageleistungen bestellt, sind wir berechtigt, auch die Preise für den Warenanteil zu verändern. Für Montageleistungen gelten im übrigen die Bestimmungen der VOB.
(5)Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
(6)Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also nicht auf Kosten der Warenlieferung, Frachten, Versicherungsprämien und dergleichen.
(7)Unsere Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht berechtigt.
(8)Leistet der Kunde fällige Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) nicht, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, die nicht länger als zwei Wochen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen und/oder von unserem Vertrag zurücktreten.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2)Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns.
(3)Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(4)Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit er der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 110% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände und abzutretenden Forderungen obliegt uns.
(5)Der Kunde ist für uns zu jeder Zeit widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir unsererseits sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern wir ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere, wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder wenn er Waren verschleudert.
(6)Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich - unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen - zu benachrichtigen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens bzw. unserer Niederlassung.
(2)Ist der Kunde Unternehmer, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, sofern der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



 

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